Wir arbeiten ausschließlich unter den allgemeinen Speditionsbedingungen (ADSp)und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma Vogt
Transporte und Containerdienst, Inh. Angelika Bolz

 

 

 

§1 Vertragsabschluss

 

Der Vertrag wird zwischen dem
Besteller des Containers (nachstehend AG genannt) und der Firma Vogt Transporte
& Containerdienst, Inh. Angelika Bolz (nachstehende Unternehmer genannt)
geschlossen.

 

Der Vertrag kommt durch die mündliche,
telefonische oder schriftliche Annahme der Bestellung unter folgenden
Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle abgeschlossenen Verträge die
zwischen AG und Unternehmer vereinbarte wurden. 
Wenn bei Abholung des Containers der AG nicht vor Ort ist, wird
ausdrücklich der Fahrer des Containers oder das Hofpersonal der Firma Vogt
Transporte und Containerdienst mit der Deklaration beauftraget, er entscheidet
über den Inhalt des Containers (Material) und die tatsächliche Füllmenge.
Endgegenstehende Bedingungen auf Seiten
des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Sie nicht in schriftlicher Form
vorliegen.

 

 

 

§2 Vertragsgegenstand

 

Der Vertrag beinhaltet die
Bereitstellung eines Containers/Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete
des Containers durch den AG für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des
gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmen
bestimmte Abladestelle.

 

Die Auswahl der anzufahrenden
Abladestellen wie z.B. Deponie, Umlade-Sammelstelle, Verbrennungsanlagen etc.)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn der AG erteilt anderslautende Weisungen
für die er dann im vollen Umfang verantwortlich ist. In diesem Fall wird der
Unternehmer von allen Ansprüchen freigestellt. Weisungen, die zu einem
Verstoß/Strafen gegen die bestehenden Vorschriften führen, werden vom
Unternehmer nicht befolgt.

 

Der Unternehmer ist berechtig, sich
den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des
Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit der bereitgestellten Container sind
nur Näherungswerte, hier können keine Preisminderungen oder sonstige Ansprüche
gelten gemacht werden.

 

 

 

§3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

 

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten
für die Bereitstellung oder Abholung des Containers/Materials sind für den
Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie vom AG schriftlich bestätigt wurden. In
diesem Fall sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten
Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung unwesentlich anzusehen und begründet
keinerlei Ansprüche für den AG/Unternehmer. Die Bereitstellung/Abholung wird im
Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich
durchgeführt.

 

§4 Zufahrt, Aufstellplatz und
Leerfahrten.

 

Dem AG obliegt es, einen geeigneten
Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch Sorge zu tragen,
dass die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz für Lkw befahrbar sind.

 

Andere Zufahrt und Aufstellplätze sind
nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit
Lkw geeignet ist. Für Schäden am Zufahrt und Aufstellplatz besteht keine
Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter
Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG. Bei 
Abholung der Container hat der AG Sorge zu tragen, dass der Container
frei zugänglich ist, Leerfahren gehen zu Lasten dem AG und werden pauschal mit
50,00 Euro (netto) abgerechnet.

 

 

 

§5 Sicherung des Containers

 

Der Unternehmer stellt einen
ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf. Für erforderliche Sicherung,
Absperrung oder Beleuchtung etc. ist der AG verantwortlich. Für die Benutzung öffentlicher Flächen für
die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist ausschließlich der AG
verantwortlich diese einzuholen, der Unternehmer hat die Verpflichtung
übernommen. Für unterlassenen Sicherung oder fehlende Genehmigung
haftet ausschließlich der AG. Er hat gegebenfalls den Unternehmer an Ansprüchen
Dritter freizustellen.

 

 

 

§6 Beladen der Container

 

Der Container darf nur bis zur Höhe
des Randes beladen werden. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während des Transportes die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. Der AG ist
für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für
alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht
rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes
entstehen. Kommt der AG diesen
Verpflichtungen nicht nach, werden die dadurch entstandenen Kosten
weiterberechnet an den AG.

 

Nur mit schriftlicher Zustimmung des
Unternehmers dürfen gefährliche/besonders Überwachungsbedürftige oder Sternchen
Abfälle in den Container eingefüllt
werden, hier gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafs- und Abfallgesetz.

 

Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der bevorstehenden
Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.

 

 

 

§7 Abholung

 

Der Unternehmer holt den Container zum
vereinbarten Zeitpunkt ab. Entsteht bei der Abholung des Containers aus
Gründen, die der AG zu vertrete hat, für den Unternehmer weitere Kosten, so
sind diese vom AG zu erstatten. Mit der Unterschrift bestätig der AG die
erbrachte Leistung lt. Lieferschein. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt
der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder AG noch sein
Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

 

 

 

§8 Schadenersatz

 

Für Schäden am Container, die in der
Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der AG, sowie
für das Abhandenkommen des Containers. Für Schäden, die an Sachen des AG oder
an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen,
haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht
unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich
angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen
eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmens.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen,
für diese Bedingungen verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangen des Schadens
durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung.

 

 

 

§9 Zahlungsbedingungen

 

Die Rechnung des Unternehmers sind
nach Erfüllung des AG 10 Tage nach Rechnungserhalte zu begleichen. Bei
kostenpflichtigen Gebührenauslagen sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das verbringen des Containers
einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort.

 

 

 

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es
einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach
Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle
entstehen wie Deponiegebühren, Sortierkosten, etc. sind in dem vereinbarten
Entgelt nicht enthalten, dieser werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

 

§10 Gerichtstand, Änderungen, Ergänzungen,

 

Gerichtstand für alle Ansprüche aus
diesem Beförderungs- und Entsorgungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers,
soweit der Anspruchsteller oder der Anspruch Nehmer Kaufmann ist.

 

Änderungen und Ergänzungen dieser
Geschäftsbedingung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

 

 

 

Stand Oktober 2010

 

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Inh. A. Bolz e.K.
Kreuzbergstr. 46
36157 Ebersburg

Telefon: +49 6656 454

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